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Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) betrifft alle Arten von Verpackungen und Verpackungsabfällen, unabhängig davon, ob sie aus der Industrie, dem Gewerbe oder Haushalten stammen. Es legt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen fest, darunter detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Kennzeichnung.

 

In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen ersten Einblick in die zukünftigen Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Kennzeichnung der Verpackungen.

 

Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen

 

Minimierung bedenklicher Stoffe

 

Die in Verpackungen verwendeten bedenklichen Stoffe müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Verordnung legt Höchstwerte für die folgenden bedenklichen Stoffe fest:

 

  • Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in den Bestandteilen der Verpackung darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
  • Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) nicht über festgelegte Grenzwerte hinaus enthalten.

 

Recyclingfähigkeit

 

Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie ein Recycling ermöglichen, das zu hochwertigen Sekundärrohstoffen führt. Zu diesem Zweck werden Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung festgelegt und die Leistungsstufen A, B und C werden eingeführt.

Mindestrezyklatanteil

 

Es werden spezifische Zielvorgaben für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen eingeführt:

Biobasierte Kunststoffrohstoffe, kompostierbare Verpackungen und biologisch abbaubare Materialien.

 

Die technologischen Entwicklungen und die Umweltleistung von Verpackungen aus biobasierten Kunststoffen werden zunächst untersucht, um dann Nachhaltigkeitsanforderungen für diese Verpackungen zu definieren.

 

Durchlässige Tee- und Kaffeebeutel oder flexible Einzelpads, die Tee, Kaffee oder ein anderes Getränk enthalten, sowie Aufkleber für Obst und Gemüse müssen unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sein.

 

Verpackungsabfälle aus biologisch abbaubaren Materialien müssen ein Recycling ermöglichen das die Qualität der Recyclingverfahren der existenten Abfallströme nicht beeinträchtigt.

 

Minimierung von Verpackungen und unnötige Verpackungen

 

Minimierung :

Die Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Die Verordnung verbietet Merkmale, die darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände oder falsche Böden.

 

Unnötige Verpackungen :

  • Für Um- und Transportverpackungen einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel: Es wird eine Leerraumquote eingeführt, die 50 % nicht überschreiten darf.
  • Für Verkaufsverpackungen: Der Leerraum der Verpackung muss auf das Minimum reduziert werden, das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderlich ist.

 

Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol, Styropor-Chips gefüllt ist, gilt als Leerraum.

 

Wiederverwendbare Verpackungen

 

Wiederverwendbare Verpackungen müssen unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind so konzipiert, dass sie mehrere Umläufe oder Kreislaufdurchgänge absolvieren können. Die sekundäre Gesetzgebung wird eine Mindestanzahl von Umläufen festlegen.
  • Sie erfüllen die Anforderungen der Gesundheit, Sicherheits- und Hygienevorschriften der Verbraucher.
  • Sie sind recyclingfähig.

 

Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

 

Die PPWR führt harmonisierte Anforderungen an die Etikettierung und Kennzeichnung der Verpackungen ein, um die Verbraucherinformationen zu vereinfachen und die Trennung von Verpackungsabfällen durch die Verbraucher zu verbessern. Die Etiketten müssen beispielsweise Angaben über die Materialzusammensetzung angegeben.

 

Diese Etikettierungs- und Kennzeichnungsanforderungen werden mit einer harmonisierten Kennzeichnung der Behälter für Verpackungsabfälle einhergehen.

 

Aktueller Stand und nächste Schritte

 

Das Europäische Parlament hat die PPWR vor kurzem angenommen, sie ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Die Verordnung muss noch von der Kommission und dem Rat verabschiedet werden, und der genaue Zeitplan für die Umsetzung ist noch nicht bekannt. Um Ihnen bei der Umsetzung der durch die PPWR eintretenden Änderungen zu helfen, werden wir Ihnen weiterhin aktuelle Informationen und Empfehlungen bereitstellen. Bleiben Sie über die neuesten Änderungen informiert und behalten Sie unsere Kommunikation im Auge.

 

Unser nächster Newsletter wird sich mit den Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen in der PPWR befassen. Sie können sich über dieses Formular anmelden.

 

Ihr Valorlux Team